Verbot der mit Russland verbundenen religiösen Organisationen: Deputierter erläutert, wie Verbindungen aufgedeckt werden
Der Gesetzentwurf zum Verbot der Tätigkeit religiöser Organisationen in der Ukraine, die mit der russisch-orthodoxen Kirche in Verbindung stehen, nahm vor der zweiten Lesung erhebliche Änderungen vor. Die Werchowna Rada kann ihn Ende März behandeln.
Darüber erzählte in einem Kommentar gegenüber Ukrinform der Parlamentsabgeordnete und Vorsitzende des Ausschusses für humanitäre und Informationspolitik der Werchowna Rada der Ukraine, Nikita Poturajew.
„Heute (gestern – Red.) hat unser Ausschuss dem Parlament wirklich empfohlen, in zweiter Lesung den Gesetzesentwurf zum Verbot der Tätigkeit religiöser Organisationen in der Ukraine zu verabschieden, die mit der Russischen Föderation verbunden sind. Es muss betont werden, dass dieser Gesetzesentwurf nicht über das Verbot der Tätigkeit religiöser Organisationen, sondern über das Verbot ihrer Verbindungen zum Aggressorland ist“, sagte er.
Der Politiker betonte, dass das Dokument darauf abzielt, sicherzustellen, dass ukrainische religiöse Organisationen keine Verbindungen haben und religiösen Organisationen, die tatsächlich Teil des russischen Regimes sind, nicht unterworfen werden.
„Es wird erwartet, dass der Staatsdienst der Ukraine für Ethnopolitik und Gewissensfreiheit Untersuchungen zu den Verbindungen der religiösen Organisation zum Aggressorland durchführen wird“, erklärte Poturajew.
Dem Parlamentarier zufolge kann der Staatsdienst eine solche Untersuchung auf eigenen Wunsch durchführen, wenn er Gründe dafür sieht, auf Antrag zentraler, lokaler Behörden und öffentlicher Organisationen. Insbesondere wird eine religiöse Untersuchung durchgeführt, um die Verbindungen der religiösen Organisation zur Russischen Föderation festzustellen.
Nach den Ergebnissen der Untersuchung wird der Staatsdienst für Ethnopolitik und Gewissensfreiheit eine schriftliche Anforderung erstellen, auf deren Grundlage von religiösen Organisationen verlangt wird, ihre Verbindungen zum Aggressorstaat abzubrechen. Wenn ein Verstoß festgestellt ist, die Anforderungen jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen erfüllt wurden, muss sich der Staatsdienst an das Gericht wenden.
Allerdings hat eine religiöse Organisation gemäß der aktualisierten Fassung des Gesetzesentwurfs das Recht, gegen die Entscheidung des Staatsdiensts für Ethnopolitik und Gewissensfreiheit außergerichtlich Berufung einzulegen.
„Der Staatsdienst der Ukraine für Ethnopolitik und Gewissensfreiheit kann seine Entscheidung aufheben, wenn die religiöse Organisation überzeugende Argumente, Dokumente vorlegt und nachweist, dass sie mit der Russischen Föderation nicht verbunden ist“, erklärte Poturajew.
Ihm zufolge wurden im Text des Dokuments zur zweiten Lesung alle Bemerkungen und umstrittenen Momente zur gerichtlichen Überprüfung von Fällen berücksichtigt.
„Derzeit wird vorgeschlagen, die Behandlung solcher Fälle auf ein hohes Niveau der gerichtlichen Behandlung zu bringen, damit sie von höheren Gerichten geprüft werden“, betonte der Abgeordnete.
Gleichzeitig enthält die Neufassung des Gesetzesentwurfs Änderungen vom Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU), die die Beendigung der Tätigkeit einer religiösen Organisation vorsehen, wenn ihr Anführer wegen Kollaboration oder Hochverrats verurteilt wurde.
„Nach dem Gesetz der Ukraine kann jede Religionsgemeinschaft selbst entscheiden, welcher Kirche sie angehört. Derzeit möchte eine beträchtliche Anzahl von Religionsgemeinschaften die Kirche, der sie angehören, wechseln, aber ein solcher Übergang ist ziemlich schwierig. Es können auch weitere Umstände entstehen, die diesen Prozess erschweren. Im Gesetzentwurf schlagen wir vor, das Übergangsverfahren deutlich zu vereinfachen“, sagte Poturajew.
Darüber hinaus teilte er mit, dass der Gesetzentwurf eine politische Erklärung enthalte, in der die russisch-orthodoxe Kirche verurteilt, ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine verboten und der Grund für ein solches Verbot erläutert werde.
„Die Verabschiedung des Gesetzes wird einen wirksamen Kampf gegen feindliche Propaganda ermöglichen, sieht jedoch keine Unterdrückung der Religion vor“, betonte der Vorsitzende des Parlamentsausschusses.
Er fügte hinzu, dass die Behandlung des Gesetzentwurfs in der zweiten Lesung im Sitzungssaal des Parlaments voraussichtlich Ende März oder Anfang April erwartet wird.